Satzung des Vereins für Neue Medien Kiel e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Neue Medien Kiel e.V“. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist namentlich
    • Die Förderung der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz,
    • Die Erziehung und Ausbildung im Bereich der Nutzung und Produktion neuer, insbesondere Web-Basierter Medien,
    • Die Produktion und Verbreitung kostenloser, unabhängiger, lokaler Informationsangebote über neue Medien, insbesondere das Internet nach Art eines Bürgermediums.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. zur Finanzierung des Vereinszwecks darf der Verein im Rahmen seiner Projektedurch Eintrittsgelder, Kostenbeiträge, Kooperationen und Sponsoring Einnahmenerzielen, soweit dies dem Vereinszweck nicht zuwider läuft. Die Umsätze müssen grundsätzlich bis Ende des laufenden Jahres auf den Vereinszweck verwendet werden. Die die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen gemäß § 58 AO bleibt unberührt.
  5. Zur Finanzierung des Vereinszwecks darf der Verein auf der Web-Plattform Dritten Werbung zu marktüblichen Konditionen anbieten, soweit dies zur Verwirklichung des Vereinszwecks notwendig ist. Die Umsätze müssen grundsätzlich bis Ende des laufenden Jahres auf den Vereinszweck verwendet werden. Die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen im Rahmen von § 58 AO bleibt unberührt. Es darf auf der Web-Plattform nicht solche Werbung eingeblendet werden, die den Vereinszweck beeinträchtigt oder gefährdet oder durch die Umsätze erzielt werden, der erkennbar den Finanzierungsbedarf übersteigt.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die den Vereinszweck besondersfördern bleiben, unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckdes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll dasVermögen des Vereins fallen an:
    MA HSH • Anstalt des öffentlichen Rechts,
    Rathausallee 72-76
    22846 Norderstedt
    zur Zweckgebundenen Verwendung für den Zweck der Förderung derMedienkompetenz.

§ 3 Vereinsprojekte

Der Satzungszweck (§ 2) wird insbesondere verwirklicht durch Projekte, die durch denVerein nach Maßgabe des Vereinszwecks und nach § 9 und § 14 dieser Satzung durchgeführt werden. Dabei kann es sich um zeitlich begrenzte Projekte – wie Vortragsveranstaltungen, BarCamps, Workshops usw. – oder zeitlich unbefristete Projekte, wie die laufende Produktion und die Verbreitung von kostenlosen Informationsangeboten handeln.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahrvollendet hat. Juristische Personen können nicht Mitglied werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder aufLebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er hatdie Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über den Antrag zu hören. Erteilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eineKündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.Eine grobe Interessenverletzung in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn der Vereinsfrieden nachhaltig durch das Mitglied gestört wird. Vor der Entscheidung ist die Mitgliederversammlung zu hören. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwe Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Umlagen

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitragesbeträgt 5 €. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigungfinanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, die dieHöhe eines Jahresbeitrages jedoch nicht übersteigen dürfen.
  2. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben insbesondere einen Anspruch auf Namensnennung im Impressum des zur Förderung des Vereinszwecks betriebenen Webportals sowie auf ein E-Mail-Postfach, dass sie nach außen als Mitarbeiter des Portals identifiziert. Nach Ausscheiden aus dem Verein hat jedes Mitglied einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung über Ihre Mitwirkung im Verein.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgeund Umlagen
    d) Wahl und Abwahl des Vorstands
    e) Entscheidung über die Durchführung, Änderung oder vorzeitige Beendigungeines Projektes.
    f)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung desVereins
    g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss desVorstands
    h) Wahl der Kassenprüfer
    i)Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. DieTagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dieEinberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründevom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieVorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Istkein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt,wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
    • der oder dem Vorsitzenden
    • der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzende
    • Dem Vorstand für Recht und Finanzen
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzendeoder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden ihr Amt ehrenhalber. Auf Beschluss derMitgliederversammlung können Sie für Ihre Tätigkeiten angemessen entschädigtwerden.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands als Kollektivorgan

  1. Der Vorstand ist als Kollektivorgan für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
    e) Planung und Koordination neuer Projekte und deren Vorschlag an die Mitgliederversammlung.
  2. Zuständigkeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden: Die Vorsitzenden sind zuständig für die Koordination der und Aufsicht über die laufenden Projekte.
  3. Zuständigkeit des Vorstands Recht und Finanzen: Der Vorstand Recht und Finanzen hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
    • Prüfung sämtlicher Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins; Insbesondere Prüfung und Regulierung von Lizenzangelegenheiten.
    • Außergerichtliche Vertretung des Vereins bei Rechtsstreitigkeiten. In soweit erhält der Vorstand Recht/ Finanzen Alleinprokura.
    • Verwaltung der Fremdwerbung auf dem Web-Portal.
    • Die Schriftführung.
  4. Verfahren bei Bereichsübergreifenden Entscheidungen: Bei Vorstandsentscheidungen, die die Bereiche verschiedener Vorstände berühren,entscheidet der Vorstand als Kollektivorgan.
  5. Verfahren beim Vorschlag neuer Projekte: Werden neue Projekte an den Vorstand herangetragen und vom Vorstand befürwortet, so schlägt er der Mitgliederversammlung die Durchführung des Projektes durch den Verein vor. Der Vorschlag soll Informationen enthalten über
    • die Ziele des Projekts,
    • die voraussichtliche Projektdauer,
    • die zur Durchführung notwendigen finanziellen oder sonstigen Mittel,
    • eine Stellungnahme des Vorstands Recht und Finanzen über die finanzielle und rechtliche Durchführbarkeit des Projekts.
    • Ein mit der verantwortlichen Durchführung zu betrauen des Vereinsmitglied.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr,gerechnet von der Wahl an, gewählt. In jedem Fall bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Findet die Wahl auf Grund einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung statt, so ist die Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt, auf der ein neuer Vorstand zu wählen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 17 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen.Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. DieKassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
    MA HSH • Anstalt des öffentlichen Rechts
    Rathausallee 72-76
    22846 Norderstedt
    zur Zweckgebundenen Verwendung für den Zweck der Förderung der Medienkompetenz. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Beschlossen zu Kiel, den 11.6.2012